Rechtsanwaltskanzlei Schroth
 
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Eheverträge

 

 
In einem Ehevertrag können entsprechend §§ 1408, 1410 BGB güterrechtliche und versorgungsrechtliche Verhältnisse sowohl für die Zeit während der Ehe als auch für die Zeit nach einer möglichen Trennung oder Scheidung geregelt werden.

Wenn eine Person sich während der Ehe um die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder kümmert und dafür die Berufstätigkeit einschränkt bzw. aufgibt, kann in einem Ehevertrag eine Regelung getroffen werden, die dadurch entstandene Nachteile ausgleicht. Mögliche Gesetzesänderungen spielen dann für die spätere Regelung keine Rolle mehr.

Es können z. B. Vereinbarung getroffen werden über
• Güterstand während der Ehe (Gütertrennung, Gütergemeinschaft)
• Ausschluss von Vermögen aus dem Zugewinnausgleich (z. B. Betriebsvermögen)
• Unterhalt nach einer Trennung
• Unterhalt nach einer Scheidung
• Sorgerechtsregelungen für gemeinsame Kinder nach Trennung und Scheidung

Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden.