Rechtsanwaltskanzlei Schroth
 
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Trennung/Scheidung 

 

Arbeitsweise Zeiten von Trennung und Scheidung sind emotional äußerst belastend. Trotzdem müssen in dieser Zeit viele Entscheidungen getroffen werden. Die Möglichkeiten auszuloten und mit Ihnen zusammen eine Lösung zu finden, die Ihren persönlichen Bedürfnissen am besten entspricht, ist mir ein wichtiges Ziel.

Jeder Fall ist dabei einzigartig. Die Bedürfnisse am Ende einer langen „Ein-Verdiener-Ehe“ mit Kindern sind ganz anders als die am Ende einer kurzen Ehe, in der beide Ehepartner berufstätig waren.

Müssen Dinge gerichtlich geklärt werden? Ist es überhaupt nötig, einen (eigenen) Anwalt zu beauftragen? Welche Rechte habe ich überhaupt? Dies sind mögliche Fragen einer Erstberatung, die auf jeden Fall von jeder Person, der eine Scheidung bevorsteht, geklärt werden sollten. Nur wer seine Rechte kennt, kann sich entsprechend verhalten.

Verfahren Sachliche Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Gescheitert ist die Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und deren Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen reicht diese Voraussetzung nicht aus.

Leben die Eheleute seit einem Jahr getrennt und stimmen beide einer Scheidung zu, wird davon ausgegangen, dass die Ehe gescheitert ist. Das gleiche gilt, wenn die Ehegatten bereits seit drei Jahren getrennt leben; dann muss der andere Ehegatte nicht mehr zustimmen.

Um die Scheidung durchzuführen, muss ein Ehegatte durch einen Anwalt einen Antrag auf Scheidung beim zuständigen Familiengericht einreichen. Ist der andere Ehegatte mit der Scheidung einverstanden, braucht er keinen eigenen Anwalt, kann dann aber auch keine eigenen Anträge stellen.

Vom Gericht wird dann der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden alle in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften (z. öffentlich-rechtliche Rente, Betriebsrenten, Ansprüch aus Lebensversicherungen u. ä.) hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt.

Andere Bereiche (z. B. Unterhalt, Zugewinnausgleich u. ä.) werden nur auf Antrag gerichtlich geregelt.

Ehegattenunterhalt    Ein Ehegatte hat gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn er zur Zeit der Scheidung unterhaltsbedürftig ist, also nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Dazu müssen die Voraussetzungen eines der folgenden Unterhaltstatbestände vorliegen

• Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung von Kindern (§ 1570 BGB)
• Altersunterhalt wegen Arbeitsunfähigkeit wegen Alters (§1571 BGB)
• Krankheitsunterhalt wegen Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 1572 BGB)
• Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB)
• Aufstockungsunterhalt, Unterhalt wegen zu geringen Verdienstes, so dass der Lebensstandard nicht aufrecht erhalten werden kann (1573 Abs. 2 BGB)
• Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB)

Berechnet wird der Unterhalt ausgehend von den Einkommen beider Ehegatten nach einem Verfahren, bei dem eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt werden.

Versorgungsausgleich    Beim Versorgungsausgleich werden die verschiedenen in der Ehe erworbenen Altersvorsorgeansprüche hälftig geteilt.

Dies betrifft z. B.
• Öffentliche-rechtliche Rentenansprüche
• Betriebsrentenansprüche
• Ansprüche aus Lebensversicherungen

Die Anrechte werden entweder intern (bei dem gleichen Versorgungsträger, bei dem der Anspruch des Versorgungspflichtigen besteht) oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen extern (bei verschiedenen Versorgungsträgern) geteilt. Die interne Teilung ergibt dabei für die anspruchsberechtigte Person deutlich bessere Ausgleichswerte.

Zugewinn Hat ein Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen erworben als der andere, so hat dieser einen Anspruch auf die Hälfte dessen, was der erstere mehr erworben hat.

Zur Berechnung werden die Vermögen zum Anfang und Ende der Ehezeit festgestellt. Das Anfangsvermögen wird vom Endvermögen abgezogen. Der Überschuss ergibt den sogenannten Zugewinn.

Das eigentlich Berechnungsverfahren ist kompliziert. Bei dem Vergleich von Anfangs- und Endvermögen wird ein Inflationsausgleich vorgenommen, außerdem wird berücksichtigt, ob privilegierter Vermögenserwerb besteht, z. B. Vermögensteile geerbt wurden, außerdem können weitere Zurechnungen bzw. Abzüge zu berücksichtigen sein.

Ein Zugewinnausgleich findet nur auf Antrag statt.

Ehewohnung/Hausrat    Ist keine gütliche Einigung möglich, kann das Gericht auf Antrag über die Zuteilung der Ehewohnung an einen der Ehegatten entscheiden.

Hausrat sind die Gegenstände, die zur Führung des Haushaltes und zum Zusammenleben bestimmt sind.

Vor der Ehe angeschaffte Gegenstände gehören der Person, die sie angeschafft hat. Für während der Ehe angeschaffte Gegenstände wird angenommen, dass diese gemeinsames Eigentum sind. Ausnahmen müssen bewiesen werden.

Der Hausrat wird wertmäßig hälftig aufgeteilt.

Kinder Während der Ehe haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder, sie entscheiden also gemeinsam.

Dabei verändert sich auch durch die Scheidung nichts. Wird kein Antrag gestellt, bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht.

Soll dies nicht so bleiben, kann ein Antrag auf Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil gestellt werden. Entschieden wird vom Gericht unter Beteiligung zumindestens des Jugendamtes und evtl. weiterer Beteiligter.

Kosten Die anwaltlichen Kosten richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), die Gerichtskosten nach dem GKG (Gerichtskostengesetz). Sie richten sich nach dem Streitwert. Jedem Streitwert entspricht eine bestimmte Gebühr, die Grundlage für die Kostenberechnung ist.

Für eine Ehescheidung ergibt sich der Streitwert aus dem dreifachen Monatsgehalt der Ehegatten zur Zeit der Einreichung des Scheidungsantrages.

Für den nach dem Gesetz durchzuführenden Versorgungsausgleich wird als Streitwert pro auszugleichendem Recht 10% des im obigen Absatzes genannten Wertes gerechnet.

Für die weiteren, auf Antrag zu regelnden Dinge, kommen zu den jeweiligen Streitwerten entsprechende Kosten dazu.